BGH-Urteil zu Mietspiegel
 
16. Juni 2010

BGH-Urteil zu MietspiegelVermieter dürfen Mieterhöhungen notfalls auch mit dem Mietspiegel eines vergleichbaren Nachbarorts begründen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Zulässig sei dies, wenn für die eigene Gemeinde kein Mietspiegel vorhanden sei. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter reicht es zudem aus, die ortsübliche Miete über einen sogenannten einfachen Mietspiegel zu ermitteln. Ein nach wissenschaftlichen Kriterien erstellter Mietspiegel bzw. Mietvergleich ist nicht unbedingt erforderlich.

Der Bundesgerichtshof hat heute über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist. (weiterlesen…)

BGH: Mieter dürfen selbst Schönheitsreparaturen durchführen
 
09. Juni 2010

BGH: Mieter dürfen selbst Schönheitsreparaturen durchzuführen Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute entschieden (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09), dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.

Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen (weiterlesen…)

Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer Teilinklusivmiete
 
10. Oktober 2007

Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer TeilinklusivmieteDer unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Erhöhung von Bruttokaltmieten, die der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, fortgeführt. Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Düsseldorf. Der Mietspiegel der Stadt Düsseldorf weist Nettomieten aus. Der Mietvertrag der Parteien sieht eine Teilinklusivmiete vor, mit der – abgesehen von Heizkosten, Kosten der Be- und Entwässerung sowie Kabelgebühren – auch die Nebenkosten abgegolten sind. (weiterlesen…)

 

 

 

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