Hartz-IV-Empfänger haben die freie Wahl beim Wohnort, auch wenn dies für die Behörden höhere Unterkunftskosten bedeutet. Das entschied am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel. Damit bekam ein 56-jähriger Hartz-IV-Empfänger recht, der von Bayern nach Berlin gezogen war. Die Richter des Bundessozialgerichts urteilten, dass höhere Kosten vom Jobcenter bezahlt werden müssen, wenn sie laut dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind. Nur im Fall, dass ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen innerhalb einer Gemeinde in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Unterkunftskosten verweigern. (weiterlesen…)

