Der Begriff Mietspiegel wird in den 1980er Jahren erstmals in den Gesetzestext aufgenommen. Da sich Mietspiegel als das am besten geeignete Mittel zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete in Städten und Gemeinden herausgestellt hätten, sollte sichergestellt werden, „dass in vermehrtem Umfang aktualisierte Mietspiegel zur Verfügung stehen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Marktes zutreffend wiedergeben.“
Aktuelle Mietspiegel, so der damalige Gesetzgeber, „geben den Vertragsparteien in der Regel ausreichende Informationen und erleichtern hierdurch eine Einigung über den Mietpreis.“ Gemeinden sollen deshalb „soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem für sie vertretbaren Aufwand möglich ist, Mietspiegel erstellen.
Bei der Aufstellung von Mietspiegeln sollen Entgelte, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen an Höchstbeträge gebunden sind, außer Betracht bleiben. Die Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. (weiterlesen…)

