Qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d BGB
 
03. Juni 2010

Qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d BGBDie Entstehungsgeschichte des noch relativ jungen Rechtsinstituts "Qualifizierte Mietspiegel" nach § 558d BGB begann im Jahr 1996 mit dem Mietrechtsvereinfachungsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Dieser Gesetzesentwurf sah vor: „Enthält ein qualifizierter Mietspiegel … Angaben für die Wohnungen, so kann nur auf diesen Mietspiegel Bezug genommen werden.“ Die Arbeitsgruppe wollte damit grundsätzlichen Vorrang qualifizierter Mietspiegel vor den anderen gesetzlichen Begründungsmitteln erreichen. Damit würde sich der Gesetzgeber für ein verlässlicheres und sachlich besseres Begründungsmittel als z.B. die Benennung von Vergleichswohnungen entscheiden, wodurch letztendlich auch die Verbreitung von Mietspiegeln gefördert werde.

Im Bericht der BLAG heißt es u.a.: „Der Entwurf bezweckt, das Vergleichsmietensystem zu stärken und handbarer zu machen. Dies soll vor allem durch das Institut des qualifizierten Mietspiegels, der eine besondere Gewähr für die Richtigkeit seiner Werte bietet, verwirklicht werden.“ § 560c Abs. 6 des Vereinfachungsentwurfs sah die Regelung vor: „Ist ein Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt oder von der Gemeinde (weiterlesen…)

BGH-Urteil zur Mieterhöhung: “Typengutachten” reicht aus
 
22. Mai 2010

BGH-Urteil zur Mieterhöhung: "Typengutachten" reicht ausDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, sogenannte "Typengutachten", die sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Auch durch ein derartiges Typengutachten werde der Mieter in die Lage versetzt, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen können sogar aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.

„Formal mag es für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausreichen, wenn ein Vermieter sich auf ein so genanntes Typengutachten eines Sachverständigen beruft. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob die so begründete Mieterhöhung (weiterlesen…)

 

 

 

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Marktmiete & Vergleichsmiete

Beachten Sie: Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die ortübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB.

Von der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Marktmiete abzugrenzen. Die Marktmiete ist der Preis, der für die Überlassung einer Wohnung tatsächlich gezahlt wird. Sie ergibt sich in der Regel durch die vorherrschende Marktlage.

Aktuelle Marktdaten zu Mietpreisen "Marktmiete" in einer Vielzahl von Städten und Gemeinden finden Sie auch unter: "News » Aktuelle Marktdaten" auf der ImmobilienScout24 Homepage ».

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