Mietspiegel Zusatzvorschriften
Übersicht "Zusatzvorschriften und Empfehlungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel"
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Qualifzierter Mietspiegel
§ 558d BGB
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Einfacher Mietspiegel
§ 558c BGB
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| I. Anerkannte wissenschaftliche Grundsätze | ||
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1. Erstellungsmethodik
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| Welche Daten werden bei der Erstellung des Mietspiegels benötigt? | Die Daten müssen repräsentativ sein; der hierfür notwendige Stichprobenumfang ist sicherzustellen. |
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| Wie sind die Daten auszwerten? | Die Daten müssen nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet werden. Als solche sind die Tabellen- und die Regressionsmethode anerkannt. | Das Gesetz schreibt keine bestimmte Auswertungsmethode vor. |
| 2. Dokumentation | ||
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Wie muss die Erstellung des Mietspiegels dokumentiert werden?
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Die Erstellung muss im Einzelnen dokumentiert werden; insbesondere müssen die angewandten Methoden ausführlich und verständlich dargestellt werden.
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Die Dokumentation der Mietspiegelerstellung wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, ist aber dringend zu empfehlen.
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| II. Anerkennungspraxis | ||
| In welchen Fällen, durch wen und wie muss ein Mietspiegel anerkannt werden? | Die Anerkennung des Mietspiegels durch die Gemeinde oder durch Interessenvertreter der Vermieter und Mieter ist erforderlich. |
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| III. Anpassung / Fortschreibung | ||
| Wann und wie müssen Mietspiegel angepasst werden? |
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Quelle: vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 2002

