Nutzen von Mietspiegel
Nutzen und Nutznießer
Ein Mietspiegel stellt zum einen im Mieterhöhungsverfahren ein formalrechtlich einwandfreies Instrument zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens dar, dessen primäre Nutznießer die Mietparteien (Mieter, Vermieter) sind. Zum anderen findet der Mietspiegel "aber auch im täglichen marktwirtschaftlichen Geschehen Anwendung" (Schmidt, 2003, S. 4) und ist in unterschiedlichen Bereichen zahlreichen Anwendern zur Orientierung und Entscheidungsfindung zweckdienlich (vgl. Wullkopf, 1996, S. 455), unter anderem den Gerichten (Ordentliche Gerichte, Familiengerichte, Sozialgerichte), Finanzämter, Banken, Interessenvertreter der Mieter und Vermieter sowie den Kommunen zur Berechnung der Fehlbelegungsabgabe oder Hartz IV.
Exkurs: Kommunen als Nutznießer
Ein wichtiger Anwendungsbereich der Kommunen für Mietspiegel besteht in Verbindung mit der Einführung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl. I, S. 2954 (,Hartz IV’), das am 1.1.2005 in Kraft trat. Zusätzlich zu den Pauschalen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, (SGB II)).
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind für diese Leistungen nach § 6 SGB II die Kommunen, die nur die Kosten für angemessenen Wohnraum übernehmen (Derzeit noch unter Kostenbeteiligung des Bundes. "Die gesetzliche Quote der Kostenbeteiligung des Bundes an den Unterkunftskosten der Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) soll nach FTD-Informationen von derzeit 29,1 Prozent auf einen Prozentsatz nahe Null sinken." (Marschall/Rade-maker, 2005). Was dies bedeutet, legt jede Kommune selbst fest, wodurch regionale Unterschiede berücksichtigt werden.
§ 27 SGB II ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (BMF) und dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu treffen. Von dieser Ermächtigung wurde bisher aber noch kein Gebrauch gemacht. Das BMWA sieht wohl auch keinen Handlungsbedarf. In einer Pressemitteilung zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II heißt es, dass derzeit nicht beabsichtigt sei,
"die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten im Wege einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort sehr viel besser bewertet werden kann. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hängt im Einzelfall insbesondere auch vom örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes ab. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen. Die zuständigen kommunalen Träger verfügen in diesem Bereich aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Kompetenz und Erfahrung." (BMWA, 2004, siehe Anhang)
Bis auf weiteres legen somit die Kommunen fest, was unter angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu verstehen ist. Als Orientierung für die Angemessenheit der Kosten der Miete dürfte den Kommunen meist der örtliche Mietspiegel dienen – sofern vorhanden. In diesem Sinn fordert der Deutsche Mieterbund "nachvollziehbare, transparente und dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidungen bei Hartz IV, wenn es um die Übernahme der Wohn- und Nebenkosten geht" (Deutscher Mieterbund, 2005).
Literaturhinweise:
Marschall, Birgit/Rademaker, Maike (2005): Bund fordert Geld von Städten zurück, Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland (FTD) vom 5.10.2005
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) (2004): Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II, Pressemitteilung vom 28.7.2004
Deutscher Mieterbund (DMB) (2005): DMB-Forderungen an die neue Bundesregierung: Sicheres Wohnen bezahlbare Mieten, Energietransparenz über Wohnungen, Rubrik: Presse, Pressemitteilung vom 26.9.2005.
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