Mietspiegel in Deutschland


 
27. Mai 2010

Mietspiegel in Deutschland (Teil 1)Für die meisten Märkte ist es typisch, dass sie, wenn überhaupt, nur ein labiles Gleichgewicht erreichen, und dies gilt auch für den Mietwohnungsmarkt. Der Mietmarkt ist ebenso wie andere Konsumgütermärkte von Widerständen und Anpassungsverzögerungen geprägt. Grundsätzlich ist er ‚kein friktionsloser Markt’. Dennoch kann die rein technische Eignung des Mietmarktes als Koordinations- und Lenkungsmechanismus bejaht werden.

Wie auf anderen Konsumgütermärkten wird es auch zyklische Schwankungen und somit Mangellagen für die eine oder andere Marktseite geben, die Renten entstehen lassen können, die je nach der Marktlage der einen oder anderen Partei zufallen. Mittel- bis langfristig wird jedoch die Tendenz der Ausbildung eines gleichgewichtsähnlichen Zustandes auf den einzelnen Teilmärkten bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Struktur des Wohnungsmarktes her gesehen grundsätzlich eine freie Mietenbildung möglich ist und deshalb keine so schwerwiegenden Bedenken bestünden, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, für den Wohnungssektor das marktwirtschaftliche Ordnungsprinzip zu verneinen. Trotz der Besonderheiten des Wohnungsmarktes wird eine Marktlösung favorisiert, die mit den Aufgaben der Wohnversorgung besser fertig wird als eine staatliche Administration. Dem bewährten Korrekturinstrument des Marktes hat die Bürokratie nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen.

Allerdings wird auf dem hochkomplexen Mietwohnungsmarkt eine bessere Informationsausstattung der Marktteilnehmer als dringend erforderlich gesehen, da die Schaffung und Verbesserung der Markttransparenz im ökonomischen Kontext zu einer erheblichen Verbesserung der Allokationseffizienz des Mietmarktes führt. Ebenso wie für die Wirtschaftspolitik determiniert das Leitbild der Sozialen Marktwirtschaft die Grundsätze und Handlungsregeln auch für die Mietpreispolitik. In einem sozial-marktwirtschaftlichen System ist es einerseits Aufgabe der Mietpreispolitik, die Funktionsfähigkeit des Mietmarktes zu sichern und zu fördern. Mietpreispolitische Interventionen sollten aus dem Felde der [Miet-] Preisbildung hinausverlegt und entweder davor- oder dahintergeschaltet werden.

Andererseits ist die öffentliche Hand durch die Institutionalisierung einer sozialmarktwirtschaftlichen Ordnung verpflichtet, die Marktwirtschaft im Bereich des Mietmarktes so zu ordnen und zu gestalten, dass die daraus resultierenden Ergebnisse sozial- und gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen entsprechen und der grundlegende Gedanke der Konzeption der Sozialen Marktwirtschaft vom Einklang zwischen individueller Freiheit und ökonomischer und sozialer Leistung realisiert wird.

Ob der Staat in einem sozial-marktwirtschaftlichen Wirtschafts- und Gesellschaftssystem in den Mietmarkt eingreifen soll, ist schon seit jeher Gegenstand heftiger Diskussion und insofern als systemimmanent zu bezeichnen, als sie auf den dualistischen Charakter dieser Grundordnung zurückgeht. Zu klären, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und inwieweit derartige Eingriffe im Rahmen einer Sozialen Marktwirtschaft zu rechtfertigen sind, unterliegt letztlich einer Wertungsfrage, da auf die Gewichtung von Sozialstaatspostulat gegenüber reiner Marktwirtschaft abgestellt wird.

Welche, wie viele und mit welcher Intensität mietpreispolitische Mittel zur Anwendung kommen, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig und nur im historischen Kontext verständlich. Daher wird im zweiten Teil zunächst die Mietpreispolitik des Bundes nach dem Zweiten Weltkrieg in ihren Grundzügen aufzeigen. Im Vorgriff darauf kann bereits vorweggenommen werden, dass die direkten Mittel der gesetzgeberischen Mietpreispolitik, da sie die öffentlichen Haushalte nicht direkt belasten, von besonderer Bedeutung sind und früher wie heute im Zentrum von Theorie und Praxis der Mietpreispolitik stehen. Ähnliches gilt für das indirekte mietpreispolitische Mittel des Mietspiegels, der, wie noch ebenfalls zu zeigen sein wird, mit den direkten mietpreispolitischen Mitteln verbunden ist.

Mietspiegel in Deutschland (Teil 2): „Mietpreispolitik des Bundes“ finden Sie hier >>
 

(Quelle: Mietspiegel in Deutschland (2006), Cromm/Koch, Fotos: (c) Rainer Sturm & Kurt Michel, pixelio.de)

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Beachten Sie: Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die ortübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB.

Von der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Marktmiete abzugrenzen. Die Marktmiete ist der Preis, der für die Überlassung einer Wohnung tatsächlich gezahlt wird. Sie ergibt sich in der Regel durch die vorherrschende Marktlage.

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