Einfache und qualifizierte Mietspiegel, mit denen die ortsübliche Vergleichsmiete am sichersten und besten nachgewiesen werden kann, werden nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Städten und Gemeinden immer beliebter. Doch wie lange noch? Die Löcher in den Straßen können kaum noch gestopft werden, genauso wie die Löcher in zahlreichen Stadtkassen. In den Stadtverwaltungen wird derzeit nur noch der Geldmangel verwaltet. Wie kommunale Dienstleistungen finanziert werden sollen ist angesichts der desaströsen Finanzlage in den Kommunen fraglich.
Viele Städte und Kommunen kämpfen mit der Überschuldung. Städte und Gemeinden stehen gegenwärtig vor dem finanziellen Kollaps. Nach eigener Einschätzung droht den Kommunen die größte Haushaltskrise seit Bestehen der Bundesrepublik. Der Städtetag rechnet in diesem Jahr mit einem Defizit von 15 Milliarden Euro. Hintergrund ist die neueste Steuerschätzung.
Knappe Kassen in den Städten und Gemeinden werden sich auch sicherlich auf die Erstellung von Mietspiegeln auswirken. Einen Mietspiegel gibt es derzeit in vielen Städten nicht mehr. Etliche Städte und Gemeinden haben aus verschiedenen Gründen u.a. wegen eines unverhältnismäßig hohen Kostenaufwandes, von der Erstellung eines Mietspiegels abgesehen. Für Mieter und Vermieter dürfte es in Zukunft damit immer schwieriger werden entsprechende Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhalten.
Nach dem Gesetz muss der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen. Als Begründungsmittel stehen ihm Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten oder Mietspiegel zur Verfügung. Für den Deutschen Mieterbund sind Mietspiegel die einfachste und beste und aus Mietersicht transparenteste Möglichkeit der Begründung. Für Vermieter sind Mietspiegel eine preiswerte und akzeptierte Variante.
Seit dem Jahr 2001 gibt es neben den einfachen Mietspiegeln auch so genannte qualifizierte Mietspiegel. Diese Mietspiegel sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden. Der Vermieter muss bei Mieterhöhungen auf dieses Zahlenwerk zurückgreifen. Bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Mieterhöhung gilt die Vermutung, dass die Werte des Mietspiegels die ortsübliche Miete korrekt wiedergeben.
Msp/uk
Stichwörter: Miete, Mietspiegel, Städte, Gemeinden, Kommunen, Mietspiegelerstellung, Kostenaufwand, Kosten, Verzicht, Vergleichsmiete, Mieterhöhung, Mietrecht, Mieterbund.
Tags: Einfacher Mietspiegel, Mietspiegel, Qualifizierter Mietspiegel, § 558c BGB, § 558d BGB
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Beachten Sie: Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die ortübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB.
Von der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Marktmiete abzugrenzen. Die Marktmiete ist der Preis, der für die Überlassung einer Wohnung tatsächlich gezahlt wird. Sie ergibt sich in der Regel durch die vorherrschende Marktlage.
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