Mietspiegel: Gesetzestexte

Gesetzliche Regelungen der Mietpreisbildung

Nach welchen Regeln die Mietpreisbildung bei Abschluss eines Mietvertrages und bei bestehenden Mietverträgen am frei finanzierten Mietwohnungsmarkt seit 2001 erfolgen kann, ist im Folgenden zu entnehmen:

Regelungen der Mietpreisbildung am frei finanzierten Mietmarkt

1. Abschluss eines Mietvertrages (Erst- / Wiedervermietung)

  • Freie Mietpreisbildung (Berücksichtigung des § 291 StGB, § 5 WiStG)
  • Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a BGB) 
  • Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b BGB)

2. Bestehender Mietvertrag (Mieterhöhung)

  • Freie Mietpreisbildung (Berücksichtigung des § 558 ff. BGB, § 291 StGB, § 5 WiStG)
  • Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB)
  • Vergleichsmietenregelung: Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 ff. BGB) unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze. Begründung durch: Mietspiegel (Einfacher Mietspiegel § 558c BGB, qualifizierter Mietspiegel § 558d BGB); Mietdatenbank (§ 558e BGB); Sachverständigengutachten; Benennung von 3 Vergleichswohnungen

Gesetzliche Regelungen im Einzelnen:

 

 

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Marktmiete & Vergleichsmiete

Beachten Sie: Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die ortübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB.

Von der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Marktmiete abzugrenzen. Die Marktmiete ist der Preis, der für die Überlassung einer Wohnung tatsächlich gezahlt wird. Sie ergibt sich in der Regel durch die vorherrschende Marktlage.

Aktuelle Marktdaten zu Mietpreisen "Marktmiete" in einer Vielzahl von Städten und Gemeinden finden Sie auch unter: "News » Aktuelle Marktdaten" auf der ImmobilienScout24 Homepage ».

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