Hartz-IV-Empfänger haben die freie Wahl beim Wohnort, auch wenn dies für die Behörden höhere Unterkunftskosten bedeutet. Das entschied am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel. Damit bekam ein 56-jähriger Hartz-IV-Empfänger recht, der von Bayern nach Berlin gezogen war. Die Richter des Bundessozialgerichts urteilten, dass höhere Kosten vom Jobcenter bezahlt werden müssen, wenn sie laut dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind. Nur im Fall, dass ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen innerhalb einer Gemeinde in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Unterkunftskosten verweigern.
Im vorliegenden Fall war der 56-Jährige aus Bayern nach Berlin umgezogen, um sich auf die Suche nach einer Arbeit als Musiker zu machen. Die Wohnung in Bayern hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Jobcenter in Berlin verweigerte die um 107 Euro gestiegenen Kosten der Unterkunft und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro leisten, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei.
msp/uk, Foto: (c) Thorben Wengert / pixelio.de
Schlagwörter: Hartz-IV, Unterkunft, Umzug, Unterkunftskosten, Bundessozialgericht, Mietspiegel.
Tags: Bundessozialgericht, Hartz-IV, Mietspiegel, Umzug, Unterkunft, Unterkunftskosten
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