Die Entstehungsgeschichte des noch relativ jungen Rechtsinstituts "Qualifizierte Mietspiegel" nach § 558d BGB begann im Jahr 1996 mit dem Mietrechtsvereinfachungsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Dieser Gesetzesentwurf sah vor: „Enthält ein qualifizierter Mietspiegel … Angaben für die Wohnungen, so kann nur auf diesen Mietspiegel Bezug genommen werden.“ Die Arbeitsgruppe wollte damit grundsätzlichen Vorrang qualifizierter Mietspiegel vor den anderen gesetzlichen Begründungsmitteln erreichen. Damit würde sich der Gesetzgeber für ein verlässlicheres und sachlich besseres Begründungsmittel als z.B. die Benennung von Vergleichswohnungen entscheiden, wodurch letztendlich auch die Verbreitung von Mietspiegeln gefördert werde.
Im Bericht der BLAG heißt es u.a.: „Der Entwurf bezweckt, das Vergleichsmietensystem zu stärken und handbarer zu machen. Dies soll vor allem durch das Institut des qualifizierten Mietspiegels, der eine besondere Gewähr für die Richtigkeit seiner Werte bietet, verwirklicht werden.“ § 560c Abs. 6 des Vereinfachungsentwurfs sah die Regelung vor: „Ist ein Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt oder von der Gemeinde (weiterlesen…)
Für die meisten Märkte ist es typisch, dass sie, wenn überhaupt, nur ein labiles Gleichgewicht erreichen, und dies gilt auch für den Mietwohnungsmarkt. Der Mietmarkt ist ebenso wie andere Konsumgütermärkte von Widerständen und Anpassungsverzögerungen geprägt. Grundsätzlich ist er ‚kein friktionsloser Markt’. Dennoch kann die rein technische Eignung des Mietmarktes als Koordinations- und Lenkungsmechanismus bejaht werden.
Explizit wies der Gesetzgeber bereits bei der Mietrechtsreform 2001 darauf hin, dass die Regelungen für das Mieterhöhungsverfahren (Mieterhöhungen) besonders streitträchtig sind und die Gerichte unnötig belasten. Entsprechende ausgewogene Korrekturen seien deshalb im Interesse der Vertragsparteien, aber auch der Gerichte notwendig. Aus mietpreisrechtlicher Sicht waren die Reformbemühungen indes nicht sonderlich innovativ. Der Gesetzgeber hat in das ‚Unterkapitel 2. Regelungen über die Miethöhe’ (§§ 557 bis 561 BGB) im Wesentlichen die im MHG enthaltenen Regelungen übernommen. Neu eingeführt wurden weitere Begründungsmittel zur Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
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Der Begriff Mietspiegel wird in den 1980er Jahren erstmals in den Gesetzestext aufgenommen. Da sich Mietspiegel als das am besten geeignete Mittel zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete in Städten und Gemeinden herausgestellt hätten, sollte sichergestellt werden, „dass in vermehrtem Umfang aktualisierte Mietspiegel zur Verfügung stehen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Marktes zutreffend wiedergeben.“
