Vermieter dürfen Mieterhöhungen notfalls auch mit dem Mietspiegel eines vergleichbaren Nachbarorts begründen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Zulässig sei dies, wenn für die eigene Gemeinde kein Mietspiegel vorhanden sei. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter reicht es zudem aus, die ortsübliche Miete über einen sogenannten einfachen Mietspiegel zu ermitteln. Ein nach wissenschaftlichen Kriterien erstellter Mietspiegel bzw. Mietvergleich ist nicht unbedingt erforderlich.
Der Bundesgerichtshof hat heute über eine Mieterhöhungsklage entschieden, bei der der Vermieter sein Verlangen auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Gründeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt worden ist. (weiterlesen…)

