BGH-Urteil zur Mieterhöhung: “Typengutachten” reicht aus


 
22. Mai 2010

BGH-Urteil zur Mieterhöhung: "Typengutachten" reicht ausDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, sogenannte "Typengutachten", die sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Auch durch ein derartiges Typengutachten werde der Mieter in die Lage versetzt, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen können sogar aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.

„Formal mag es für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausreichen, wenn ein Vermieter sich auf ein so genanntes Typengutachten eines Sachverständigen beruft. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob die so begründete Mieterhöhung auch inhaltlich in Ordnung ist. Hier sind Mietspiegel, insbesondere qualifizierte Mietspiegel, auf jeden Fall vorzuziehen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs.

 

Siebenkotten: „Mieterhöhungsbegründungen mit Sachverständigengutachten sind selten. Grund hierfür ist, dass der Vermieter die Gutachterkosten von 500 bis 1.000 Euro selbst zahlen muss. Normalerweise muss der Sachverständige die Wohnung, die er bewerten soll, natürlich auch besichtigen. Aber auch bisher schon hatte die Rechtsprechung entschieden, dass es ausreicht, wenn in großen Wohnungsanlagen eine Wohnung gleichen Typs angesehen und beurteilt wird.“

Der Mieterbund-Direktor wies darauf hin, dass Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit Sachverständigengutachten, Vergleichswohnungen oder Mietspiegeln begründet werden können. „Auch wenn es formal ausreicht, eine Mieterhöhung mit einem Typengutachten eines Sachverständigen zu begründen, heißt das noch lange nicht, dass der Mieter die geforderte Miete auch zahlen muss. Die inhaltliche Richtigkeit der Zahlen des Sachverständigen muss kontrolliert werden. Hierzu eignet sich am besten ein Mietspiegel, soweit er vor Ort existiert.“
 

(AZ: Bundesgerichtshof (BGH) VIII ZR 122/09)

Bundesgerichtshof, Mieterhöhung, Typengutachten, Mietspiegel, Vergleichsmiete, Mieterhöhungsverlangen, Sachverständiger, BGH.

 

 

Ein Kommentar zu:
“BGH-Urteil zur Mieterhöhung: “Typengutachten” reicht aus”

  1. ron sagt:

    S.g.D.u.H. !

    Wo findet sich ein Mietspiegel für Sohland am Rotstein ?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    M.f.G.

 

 

 

Mietspiegel Top Städte
Mietspiegel Städte (A-Z)
Mietspiegel nach Art
Themen
Tag Cloud

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzeige

 

 

Marktmiete & Vergleichsmiete

Beachten Sie: Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die ortübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB.

Von der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Marktmiete abzugrenzen. Die Marktmiete ist der Preis, der für die Überlassung einer Wohnung tatsächlich gezahlt wird. Sie ergibt sich in der Regel durch die vorherrschende Marktlage.

Aktuelle Marktdaten zu Mietpreisen "Marktmiete" in einer Vielzahl von Städten und Gemeinden finden Sie auch unter: "News » Aktuelle Marktdaten" auf der ImmobilienScout24 Homepage ».

Mietspiegel
Ihre
Immobilien-
suche
Straße:
PLZ: Ort: