BGH: Samstag zählt bei Mietzahlung nicht als Werktag


 
22. Juli 2010

Der Samstag zählt bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nicht mit. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Demnach gelte der Samstag nicht als eigentlicher Werktag und könne somit nicht in eine Mietzahlungsfrist eingerechnet werden. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, müsse "dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen", so das Gericht.

Diese "Schonfrist" solle "insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats" in Auftrag gegeben werde. In Anbetracht Bankgeschäftstage von Montag bis Freitag würde sich diese Frist um einen Tag verkürzen, würde der Samstag vom Vermieter als Werktag angesehen.
 

Immer informiert – Aktuelle News rund um die Uhr gibt es bei Fast Flip!

 

Die Kommentare sind geschlossen.

 

 

 

Mietspiegel Top Städte
Mietspiegel Städte (A-Z)
Mietspiegel nach Art
Themen
Tag Cloud

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzeige

 

 

Marktmiete & Vergleichsmiete

Beachten Sie: Bei den in den Mietspiegeln ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die ortübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB.

Von der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Marktmiete abzugrenzen. Die Marktmiete ist der Preis, der für die Überlassung einer Wohnung tatsächlich gezahlt wird. Sie ergibt sich in der Regel durch die vorherrschende Marktlage.

Aktuelle Marktdaten zu Mietpreisen "Marktmiete" in einer Vielzahl von Städten und Gemeinden finden Sie auch unter: "News » Aktuelle Marktdaten" auf der ImmobilienScout24 Homepage ».

Mietspiegel
Ihre
Immobilien-
suche
Straße:
PLZ: Ort: